Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

16.05.2014

Text

Paragraph 10,

Verweigerung der Fischerkarte

Die Ausstellung einer Fischerkarte ist bescheidmäßig zu verweigern:

  1. Ziffer eins
    Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. Ziffer 2
    Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden, für die Dauer von bis zu 3 Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Strafbescheides,
  3. Ziffer 3
    Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nicht erfüllen,
  4. Ziffer 4
    Personen, die wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung oder schwerer Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt wurden bis zum Ablauf der Tilgungsfrist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,