Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 80 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.08.2016

Text

Artikel 80a

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,

  1. Absatz eins,Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ die Überleitung der Budgetwerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu veranlassen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die für die Überleitung in ihre Bereiche erforderlichen Informationen zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die im Landesrechnungsabschluss für das Jahr 2014 enthaltenen Gebührstellungen sind aufzulösen und für das Finanzjahr 2015 als Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen oder Rücklagen den jeweiligen Deatilbudgets zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem haushaltsleitenden Organ zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Soweit sich Gebührstellungen in den Rechnungsabschlüssen bis zum Finanzjahr 2014 auf die Maastricht-Ergebnisse dieser Jahre ausgewirkt haben, sind diese vom für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung finanzierungswirksam aufzulösen und finanzierungswirksam den Zahlungsverpflichtungen (tatsächlichen Verbindlichkeiten), Rückstellungen und Rücklagen zuzuführen. Über die den Rücklagen zuzuführenden Beträge entscheidet die Landesregierung.
  4. Absatz 4,Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Im Landesbudget 2015 wird als Vergleichsjahr 2014 dargestellt. Die Zuordnung der Budgetdaten zu den Bereichs-, Global- und Detailbudgets erfolgt im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ.
  6. Absatz 6,Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2014 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2015 zum Einsatz kommende Haushaltsverrrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechungskreise sicherzustellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,