Absatz eins,Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ die Überleitung der Budgetwerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu veranlassen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die für die Überleitung in ihre Bereiche erforderlichen Informationen zu erteilen.