Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,

Typ

LVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 20

Weitere Mitwirkung des Landtages an der Landesvollziehung

Der Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen:

  1. Ziffer eins
    der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro übersteigt;
  2. Ziffer 2
    die Belastung von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft, den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;
  3. Ziffer 3
    die Veräußerung von Landesvermögen, wenn der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;
  4. Ziffer 4
    die Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien;
  5. Ziffer 5
    die Aufnahme von Darlehen und die Vorsorge für die Erfüllung der dem Land daraus entstehenden Verpflichtungen;
  6. Ziffer 6
    der unentgeltliche Erwerb von Sachen, wenn mit einem solchen Erwerb für das Land Folgekosten in Höhe von insgesamt mehr als 50.000 Euro verbunden sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,

Im RIS seit

14.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40016211