Kurztitel
Landes-Verfassungsgesetz 2010
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 77/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 175/2013Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,
Text
Artikel 20
Weitere Mitwirkung des Landtages an der Landesvollziehung
Der Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen:
der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro übersteigt;
die Belastung von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft, den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;
die Veräußerung von Landesvermögen, wenn der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;
die Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien;
die Aufnahme von Darlehen und die Vorsorge für die Erfüllung der dem Land daraus entstehenden Verpflichtungen;
der unentgeltliche Erwerb von Sachen, wenn mit einem solchen Erwerb für das Land Folgekosten in Höhe von insgesamt mehr als 50.000 Euro verbunden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,