Kurztitel

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 3 b,

Halten von Tieren

  1. Absatz einsDie Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
  2. Absatz 2Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z. B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
  3. Absatz 3Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
  4. Absatz 4In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
  5. Absatz 5Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
  6. Absatz 6Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.
  7. Absatz 7Halterinnen/Halter von Hunden haben für diese eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.
  8. Absatz 8Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten fünf Jahre, ausgehend vom Monat der Meldung des Hundes gemäß Paragraph 11, Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, nicht nachweisen können, haben binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis zu erbringen. Als Nachweis für das Halten von Hunden gilt insbesondere die erfolgte Meldung eines Hundes gemäß Paragraph 11, Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 oder Paragraph 10, Hundeabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.
  9. Absatz 9Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Hundekundenachweis zu erlassen. Die Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildungsberechtigung,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      die wesentlichen Ausbildungsinhalte,
    4. Ziffer 4
      die Kosten für die Ausbildung,
    5. Ziffer 5
      Form und Inhalt des Hundekundenachweises sowie
    6. Ziffer 6
      Ausnahmen von der Verpflichtung, einen Hundekundenachweis zu erbringen.
  10. Absatz 10Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr.  147 aus 2013,