Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

römisch III. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Übertretungen und Strafen

Paragraph 65,

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (Paragraph 54, Absatz eins,),
    2. Litera b
      den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 39 und 40 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2,) zuwiderhandelt oder
    3. Litera c
      Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Agrarbehörde mit Geld bis zu EUR 2.200,– bestraft.
  2. Absatz 2Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (Paragraph 43,) oder dem vorläufigen Bescheid (Paragraph 6,) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Agrarbehörde mit Geld bis zu EUR 2.200,– bestraft.
  3. Absatz 3Die Strafbeträge fließen dem Land zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,