Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

29.10.2014

Text

Paragraph 3

Fahrbeschränkung für Schwerfahrzeuge

  1. Absatz eins,In den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, gilt ab 1. Juni 2012 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind oder die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 9 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,4 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro römisch eins).
  2. Absatz 2,In den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, gilt ab 1. Jänner 2013 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 7 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,15 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro römisch zwei).
  3. Absatz 3,In den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, gilt ab 1. Jänner 2014 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 5 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,13 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro römisch drei).
  4. Absatz 4,Absatz eins, 2 und 3 gelten für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge außer für
    1. Ziffer eins
      Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, IG-L;
    2. Ziffer 2
      Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in den jeweils vorgesehenen Zeitpunkten über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für NOx und für Partikel nicht überschritten werden (z. B. auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung);
    3. Ziffer 3
      Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, Fahrzeuge nach Schaustellerart sowie historische Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010,;
    4. Ziffer 4
      Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. römisch eins Nr. 146 aus 2001,, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. römisch eins Nr. 57 aus 2001,, vorliegt.
  5. Absatz 5,Lenker von Fahrzeugen, für die ein Ausnahmetatbestand gemäß Absatz 4, Ziffer 2, zutrifft, haben entsprechende Nachweise mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen. Als Nachweis kommt eine behördlich eingetragene Änderungsgenehmigung durch den Landeshauptmann oder ein entsprechender Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie in Frage.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,