Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Paragraph 38,

Zinsenzuschüsse

  1. Absatz einsFür die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur Finanzierung des Wohnungserwerbes (Paragraph 35,) aufgenommen werden, können auf die Dauer der Laufzeit, höchstens jedoch 10 Jahre lang, Zinsenzuschüsse geleistet werden.
  2. Absatz 2Die Zinsenzuschüsse dürfen nur für solche Darlehen (Abstattungskredite) gewährt werden, die den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, entsprechen.
  3. Absatz 3Die Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt. Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen zu Absatz eins, sind mit Verordnung zu treffen. Dabei können die Höhe und Laufzeit der Darlehen (Abstattungskredite) abhängig von der Art der Hausstandsgründung unterschiedlich festgesetzt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1998,