Kurztitel
Wohnbauförderungsgesetz 1993
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 25/1993 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 81/2009Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2009,
Text
§ 22Paragraph 22,
Erteilung der Zustimmung
Die für die Förderung des Ersterwerbes (§ 21) erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Eigentumswohnungen kann einem befugten Bauträger erteilt werden, wennDie für die Förderung des Ersterwerbes (Paragraph 21,) erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Eigentumswohnungen kann einem befugten Bauträger erteilt werden, wenn
das Bauvorhaben den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes 1974 und der dazu erlassenen Entwicklungsprogramme entspricht,
das Bauvorhaben mindestens drei Wohnungen umfaßt und keine freistehenden Eigenheime enthält,
das Bauvorhaben den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8 entspricht und die Grundkosten sowie die außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten zusammen nicht mehr als 10 %, in begründeten Ausnahmefällen nicht mehr als 25 % sowie bei Grundstücken im Gebiet der Stadtgemeinde Graz nicht mehr als 30% der Gesamtbaukosten (einschließlich der Umsatzsteuer) betragen unddas Bauvorhaben den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 entspricht und die Grundkosten sowie die außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten zusammen nicht mehr als 10 %, in begründeten Ausnahmefällen nicht mehr als 25 % sowie bei Grundstücken im Gebiet der Stadtgemeinde Graz nicht mehr als 30% der Gesamtbaukosten (einschließlich der Umsatzsteuer) betragen und
die Fertigstellung des Bauvorhabens durch eine Bankgarantie oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt wird.
Die Gesamtbaukosten können den in Z 3 angeführten Betrag im Falle der Umsetzung von ökologischen Maßnahmen übersteigen. Der Betrag in der Höhe von 2550 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche kann unabhängig davon entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.Die Gesamtbaukosten können den in Ziffer 3, angeführten Betrag im Falle der Umsetzung von ökologischen Maßnahmen übersteigen. Der Betrag in der Höhe von 2550 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche kann unabhängig davon entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 81/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2009,