(1) Die Kammerumlage ist zu entrichten:
- a)von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt;
- b)von den Eigentümern von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sofern das Ausmaß des Grundstückes mindestens 1 Hektar beträgt.