Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 13

Ehrungen durch die Gemeinde

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, durch Ehrungen, wie Ehrenringe, Ehrenurkunden u. a., auszeichnen.
  2. Absatz 2,Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
  3. Absatz 3,Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete dieser Ehre durch sein Verhalten unwürdig erwiesen hat. Die Ernennung zum Ehrenbürger ist zu widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung einen Wahlausschließungsgrund bildet, von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Im RIS seit

01.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40013417