Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

römisch zwei. Abschnitt
Gemeindegebiet

Paragraph 6

Gebietsänderungen

  1. Absatz eins,Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (Paragraph 7,), die Vereinigung von Gemeinden (Paragraph 8,), die Teilung einer Gemeinde (Paragraph 9,), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (Paragraph 10,).
  2. Absatz 2,Gebietsänderungen nach Absatz eins, dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.
  3. Absatz 3,Fallen dem Land Steiermark durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, die Landesregierung durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zuzuweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Im RIS seit

01.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40013413