Steiermark
Steiermärkisches Landessportgesetz 1988
Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1988, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2015,
Paragraph 20,
01.09.1988
08.07.2015
Alle von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, betroffenen Vereine haben dem Landessportrat die Namen ihrer Organe bekanntzugeben und Änderungen mitzuteilen. Auf Verlangen des Landessportrates haben sie ihm ihre Satzungen vorzulegen.