Absatz einsDie Verwaltung jeder aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft ist durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder endgültig im Rahmen des Regulierungsplanes (Paragraph 37,) oder vorläufig durch Bescheid (Paragraph 6,) zu regeln. Die Änderung einer von der Agrarbehörde aufgestellten oder genehmigten Verwaltungssatzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.