Absatz einsZiffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich eingetragen sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil, einer Nachbarschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teil sichergestellt, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.