Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

23.01.1986

Text

Feststellung und Liste der Parteien

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Agrarbehörde hat von Amts wegen durch zweckdienliche Erhebungen die Parteien festzustellen.
  2. Absatz 2Sofern hinsichtlich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel oder Streit besteht, ist eine auf Grund der Erhebungen aufgestellte Liste der Parteien zu erlassen.