Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

05.11.2020

Abkürzung

StLSG

Index

4000 Sicherheit, Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Text

Paragraph 4

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins und den Paragraphen 2 und 3 a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 3, sowie nach den gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer
    1. Ziffer eins
      Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3 b, beaufsichtigt oder verwahrt;
    2. Ziffer 2
      gefährliche Tiere ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 3 c, Absatz eins, hält;
    3. Ziffer 3
      die in Bewilligungen gemäß Paragraph 3 c, getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      die Organe der Behörde am Zutritt zu Liegenschaften und Räumen gemäß Paragraph 3 d, Absatz 3, hindert.
  4. Absatz 4,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3 a, erworben worden sind, sind für verfallen zu erklären.
  6. Absatz 6,Die Übertretung der Paragraphen 3 b und 3 c ist zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen, die Gegenstand der strafbaren Handlung waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an die Tierhalterin/den Tierhalter weiterhin Gefahr besteht. Ein für verfallen erklärtes Tier ist grundsätzlich zu veräußern. Wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist, dann ist das Tier an geeignete Einrichtungen, wie z. B. Zoos, Tierparks oder Tierheime, zu übergeben; wenn auch das nicht möglich ist, dann ist das Tier schmerzlos zu töten. Die Tierhalterin/Der Tierhalter hat der Behörde die Kosten zu ersetzen, die durch die vorläufige Verwahrung und/oder die Tötung entstanden sind.
  7. Absatz 7,Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Im RIS seit

05.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020

Gesetzesnummer

20000211

Dokumentnummer

LST40011224