Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1979, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1999,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

31.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

StBOG

Index

5080 Berufsschule

Text

Paragraph 15,

Verwendungsbewilligung

  1. Absatz einsGebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Landesregierung die Bewilligung hiefür erteilt.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist auch für Lehrwerkstätteneinrichtungen erforderlich, insoweit sie mit Feuerstätten, Propangas- und Schweißanlagen sowie mit elektrischen Betriebsmitteln ausgestattet sind. Elektrische Betriebsmittel gelten jedoch als bewilligt, wenn
    1. Ziffer eins
      ihre Leistung nicht mehr als 1,3 kW beträgt und
    2. Ziffer 2
      sie nicht für den Einsatz in gefährlichen Bereichen (z. B. explosionsfähige Atmosphäre) bestimmt sind und
    3. Ziffer 3
      sie mit dem ÖVE- oder dem CE-Prüfzeichen versehen sind.
  3. Absatz 3Vor Erteilung der Bewilligungen nach Absatz eins und 2 ist dem Landesschulrat für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bewilligung durch die Landesregierung gemäß Absatz , ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen, die gemäß Absatz 2,, wenn vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
  4. Absatz 4Im Bewilligungsverfahren nach Absatz eins und 2 hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der ein Beamter des höheren Baudienstes, ein dem Landesschulrat für Steiermark zugeteilter Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzugehören haben.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1988,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1999,

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020

Gesetzesnummer

20000777

Dokumentnummer

LST40011140