Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz
LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013
§ 38
01.10.2013
31.05.2014
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z 1), von Garagen (§ 19 Z 3 und § 20 Z.2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z 3 lit. g) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen:
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen; | |||||||||
2. | bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten; | |||||||||
3. | bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen; | |||||||||
4. | gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen; | |||||||||
5. | hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers. |
(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
(4) Wird in den Fällen des § 19 Z 1 und 3 sowie § 20 Z 1 und 2 lit. b sowie § 19 Z 8 keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,
1. | wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht, | |||||||||
2. | bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder | |||||||||
3. | wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht. |
(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
1. | die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird, | |||||||||
2. | der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden, | |||||||||
3. | Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder | |||||||||
4. | Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 87/2013