Absatz eins,Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
- Ziffer einsdie Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan,
- Ziffer 2die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad,
- Ziffer 3die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und
- Ziffer 4die zulässige Höhe der baulichen Anlagen.
Ferner kann die Behörde die Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie Vorgaben über die Firstrichtung und Dachform unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festlegen.