Kurztitel

Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2002, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Text

Paragraph 2,

Förderungsempfängerin/Förderungsempfänger

  1. Absatz einsEine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an
    1. Ziffer eins
      Unternehmen, die der Wirtschaftskammer angehören, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet;
    2. Ziffer 2
      Gemeinden, sofern sie sich an Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes beteiligen, sowie
    3. Ziffer 3
      Körperschaften öffentlichen Rechtes, natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in Paragraph eins, genannten Zweckes beitragen, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet.
  2. Absatz 2Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen nachweisen.
  3. Absatz 3Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen das Gleichbehandlungsgesetz – GIBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, einhalten.
  4. Absatz 4Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2001,, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte der Förderungswerberin/des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.
  5. Absatz 5Förderungswerberinnen/Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängig ist oder ein derartiger Insolvenzantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder über deren Vermögen die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, können nicht gefördert werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2012,