Absatz einsEine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an
- Ziffer einsUnternehmen, die der Wirtschaftskammer angehören, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet;
- Ziffer 2Gemeinden, sofern sie sich an Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes beteiligen, sowie
- Ziffer 3Körperschaften öffentlichen Rechtes, natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in Paragraph eins, genannten Zweckes beitragen, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet.