(4)Absatz 4Der Berg- und Schiführer hat eine begonnene Bergfahrt vollständig zum vereinbarten Ziel einschließlich des vereinbarten Rückweges durchzuführen, wenn nicht während der Bergfahrt eine die Sicherheit des Geführten nicht gefährdende abweichende Vereinbarung getroffen wird. Treten unvorhersehbare besondere Umstände, wie schlechtes Wetter, ungünstige Schnee- oder Eisverhältnisse oder offenbar werdende mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführten auf, die es geboten erscheinen lassen, die Bergfahrt abzubrechen, so hat der Berg- und Schiführer nachhaltig darauf zu dringen und die geführten Personen zum Ausgangspunkt der Bergfahrt zurückzuführen oder, wenn dies im Hinblick auf deren Sicherheit nicht ratsam oder aus einem anderen Grund nicht zweckmäßig erscheint, das nach der Lage des Falles sonst Gebotene zu veranlassen.