Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1976, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2022,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.10.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

§14

Pflichten und Rechte des Berg- und Schiführers gegenüber Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen

  1. Absatz einsAufgabe des Berg- und Schiführers ist die sichere Führung von Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und zurück.
  2. Absatz 2Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, die gleichzeitige Führung von mehreren Personen abzulehnen oder die Mitnahme weiterer Führer zu verlangen, wenn dies nach dem Schwierigkeitsgrad, der geplanten Bergfahrt oder nach besonderen klima- oder witterungsbedingten Umständen oder nach der Leistungsfähigkeit der zu führenden Person geboten ist. Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, Personen, die den Anforderungen der beabsichtigten Bergfahrt augenscheinlich nicht gewachsen oder mangelhaft ausgerüstet sind, von der Teilnahme auszuschließen bzw. die Führung abzulehnen.
  3. Absatz 3Der Berg- und Schiführer ist jedoch berechtigt, zur Vorbereitung der geplanten Bergfahrt dem zu Führenden die dazu erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Dies gilt bei Fels- und Eistouren bis zum Schwierigkeitsgrad römisch fünf. Im Bereiche des hochalpinen Schilaufes erstreckt sich diese Berechtigung ausnahmslos auf die besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, die der hochalpine Schilauf erfordert.
  4. Absatz 4Der Berg- und Schiführer hat eine begonnene Bergfahrt vollständig zum vereinbarten Ziel einschließlich des vereinbarten Rückweges durchzuführen, wenn nicht während der Bergfahrt eine die Sicherheit des Geführten nicht gefährdende abweichende Vereinbarung getroffen wird. Treten unvorhersehbare besondere Umstände, wie schlechtes Wetter, ungünstige Schnee- oder Eisverhältnisse oder offenbar werdende mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführten auf, die es geboten erscheinen lassen, die Bergfahrt abzubrechen, so hat der Berg- und Schiführer nachhaltig darauf zu dringen und die geführten Personen zum Ausgangspunkt der Bergfahrt zurückzuführen oder, wenn dies im Hinblick auf deren Sicherheit nicht ratsam oder aus einem anderen Grund nicht zweckmäßig erscheint, das nach der Lage des Falles sonst Gebotene zu veranlassen.

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Gesetzesnummer

20000737

Dokumentnummer

LST40010509