Beförderung gefährlicher Güter im Ganzsteintunnel, Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 43, StVO 1960
GZ S. 418/1999
Paragraph 6
09.06.1999
Der Lenker der Beförderungseinheit hat zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Mindestabstand von 100 m einzuhalten.