Absatz einsHat die Landesregierung gemäß Paragraphen 86, oder 89 Absatz 4, entschieden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat der Landtag, mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen.