Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1986,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Index

0060 Volksrechte

Text

römisch II. Abschnitt
Volksbegehren und Initiativrecht

Paragraph 14,

Volksbegehren

  1. Absatz einsDas Recht des Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Volksbegehren über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.
  3. Absatz 3Ein Volksbegehren liegt vor, wenn es von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt wird.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40008983