Absatz einsZur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2005,, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Graz errichtet. Er führt die Bezeichnung „Gesundheitsfonds Steiermark“.