Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.04.1977

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Index

5025 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 9,

Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl vorübergehend auf 36 erhöht werden. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Schulbehörde nach Anhörung des Schulleiters festzustellen.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020

Gesetzesnummer

20000297

Dokumentnummer

LST40004531