Steiermark
Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977,
LG
Paragraph 9,
01.04.1977
31.08.2020
5025 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl vorübergehend auf 36 erhöht werden. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Schulbehörde nach Anhörung des Schulleiters festzustellen.
06.02.2014
27.11.2020
20000297
LST40004531