Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2000, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a,

Inkrafttretensdatum

01.05.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

StKBBG

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

Paragraph 33 a,

Besuchspflicht

  1. Absatz einsAb dem Kinderbetreuungsjahr 2010/2011 sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, im Kinderbetreuungsjahr, das vor dem Eintritt der Schulpflicht liegt, eine der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Absatz 2, besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbetreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß Paragraph 10,, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 6, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Die Besuchspflicht kann in öffentlichen und privaten Kindergärten einschließlich Heilpädagogischen Kindergärten, alterserweiterten oder altersübergreifenden Gruppen im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 3,) sowie in Übungskindergärten an Bildungsanstalten erfüllt werden.
  3. Absatz 3Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welche gemäß Absatz 2, in Betracht kommende Kinderbetreuungseinrichtung ihr Kind besucht. Sie sind verpflichtet, bis spätestens 30. April vor Beginn der Besuchspflicht
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes bekanntzugeben, welche Kinderbetreuungseinrichtung das Kind besuchen wird, oder
    2. Ziffer 2
      bei der Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes zu stellen.
      In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Antragstellung zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,)

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20000291

Dokumentnummer

LST40004321