Kurztitel

Abwasserreinigungsanlagen, Verlängerung der Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Paragraph 3,

Fristverlängerung außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete

Außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten ist die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen, die mit einer täglichen Schmutzfracht von maximal 10 EW60 belastet sind, in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) bis 31. Dezember 2007 zulässig.