(4)Absatz 4,Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), wird die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann besorgt (mittelbare Bundesverwaltung), sofern nicht über Beschluss der Landesregierung gemäß Art. 103 Abs. 2 B-VG einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 40 Abs. 4).Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), wird die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann besorgt (mittelbare Bundesverwaltung), sofern nicht über Beschluss der Landesregierung gemäß Artikel 103, Absatz 2, B-VG einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Artikel 40, Absatz 4,).