(2)Absatz 2,Ist eine Initiative von mindestens 25% der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und fasst das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, ist die Initiative einer Volksabstimmung (Abs. 3) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.Ist eine Initiative von mindestens 25% der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und fasst das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, ist die Initiative einer Volksabstimmung (Absatz 3,) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.