Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 77,

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Text

Artikel 77

Beschwerde- und Auskunftsrecht

  1. Absatz einsJede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes Beschwerden zu erheben. Beschwerden sind aufzuklären, soweit gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.