Absatz eins,Das Initiativrecht der Landesbürgerinnen/Landesbürger umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen.