Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 70

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Text

Artikel 70

Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung

  1. Absatz eins,Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Artikel 69, Absatz 3,) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Artikel 72,) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.
  2. Absatz 2,Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2011,