Absatz eins,Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Artikel 69, Absatz 3,) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Artikel 72,) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.