LGBl. Nr. 77/2010Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 69Artikel 69
Inkrafttretensdatum
20.10.2010
Text
Artikel 69
Volksbegehren
(1)Absatz eins,Das Recht des Volksbegehrens umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze.
(2)Absatz 2,Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Volksbegehren, die diesen Formerfordernissen nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag (Art. 76) zu behandeln.Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Volksbegehren, die diesen Formerfordernissen nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag (Artikel 76,) zu behandeln.
(3)Absatz 3,Jedes von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.
(4)Absatz 4,Die/Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluss des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist.