Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 68,

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Text

5. Abschnitt
Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes

Artikel 68

Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

  1. Absatz einsGesetzes- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung sind – unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften – einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
  2. Absatz 2Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen können vom jeweils befassten Ausschuss des Landtages einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
  3. Absatz 3Das Begutachtungsverfahren ist nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen. Die Begutachtungsfrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.
  4. Absatz 4Jede Person hat das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahmen sind zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift.