Absatz eins,Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf nicht Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sein, keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren innegehabt haben.
Landes-Verfassungsgesetz 2010
Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,
Artikel 66
20.10.2010