Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63,

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Text

Artikel 63

Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters

Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes bestellt für den Fall ihrer/seiner Verhinderung oder der Erledigung ihrer/seiner Funktion aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Sie/Er hat die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages über die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters in Kenntnis zu setzen. Ist auch die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters verhindert oder ist ihre/seine Funktion erledigt, so wird die Leiterin/der Leiter von der rangältesten/vom rangältesten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.