LGBl. Nr. 77/2010Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Inkrafttretensdatum
20.10.2010
Text
Artikel 58
Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle
(1)Absatz eins,Neben seiner Tätigkeit für den Landtag wirkt der Landesrechnungshof auch an der unionsrechtlichen Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof mit.
(2)Absatz 2,Er hat den Europäischen Rechnungshof nach Maßgabe verbindlicher unionsrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, physischen und juristischen Personen zu unterstützen, soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten haben oder von der Europäischen Union direkt gefördert wurden.