Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch

Typ

LVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 49

Prüfungsmaßstab

  1. Absatz eins,Die Überprüfung des Landesrechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Aus Anlass der Überprüfung durch den Landesrechnungshof sowie bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
  3. Absatz 3,Der Landesrechnungshof hat aus Anlass seiner Prüfungen Vorschläge für eine Beseitigung von Mängeln zu erstatten sowie Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben und der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu geben.

Im RIS seit

29.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40003801