Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch

Typ

LVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 48

Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner Prüfungstätigkeit

  1. Absatz eins,Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar. Diese haben alle verlangten Auskünfte zu erteilen und alle verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Landesrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen.
  3. Absatz 3,Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören.
  4. Absatz 4,Gegenüber dem Landesrechnungshof besteht keine Amtsverschwiegenheit.

Im RIS seit

29.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40003800