LGBl. Nr. 77/2010Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Inkrafttretensdatum
20.10.2010
Text
Artikel 44
Unterfertigung von Urkunden des Landes
(1)Absatz eins,Urkunden über Rechtsgeschäfte des Landes sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung wird geregelt, inwieweit bei der Unterfertigung eine Vertretung durch Bedienstete erfolgen kann.