Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Text

Artikel 44

Unterfertigung von Urkunden des Landes

  1. Absatz eins,Urkunden über Rechtsgeschäfte des Landes sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.
  2. Absatz 2,In der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung wird geregelt, inwieweit bei der Unterfertigung eine Vertretung durch Bedienstete erfolgen kann.