Landes-Verfassungsgesetz 2010
Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,
Artikel 43
20.10.2010
Verordnungsentwürfe über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst beschlossen werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.