Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42,

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Text

Artikel 42

Notverordnungen

  1. Absatz einsWenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsmäßig einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Notsituationen diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist dieser von seiner Präsidentin/seinem Präsidenten einzuberufen. Die Landesregierung hat jede nach Absatz eins, erlassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Dieser hat binnen vier Wochen nach der Vorlage entweder an der Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Einem solchen Verlangen muss die Landesregierung sofort entsprechen. Die Vorlage der Landesregierung ist spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.
  3. Absatz 3Wird die Verordnung im Sinn der Bestimmungen des Absatz 2, von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
  4. Absatz 4Verordnungen gemäß Absatz eins, dürfen keine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen beinhalten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut noch Maßnahmen in den im Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG bezeichneten Angelegenheiten, noch solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben.