Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Text

Artikel 35

Mandatsausübung durch öffentlich Bedienstete

Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, gilt Artikel 59 a, B-VG. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der/dem Bediensteten und seiner Dienstbehörde/seinem Dienstgeber gibt die Präsidentin/der Präsident auf Antrag der/des Bediensteten oder der Dienstbehörde/des Dienstgebers eine Stellungnahme ab.