Landes-Verfassungsgesetz 2010
Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,
Artikel 35
20.10.2010
Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, gilt Artikel 59 a, B-VG. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der/dem Bediensteten und seiner Dienstbehörde/seinem Dienstgeber gibt die Präsidentin/der Präsident auf Antrag der/des Bediensteten oder der Dienstbehörde/des Dienstgebers eine Stellungnahme ab.