Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Typ

LVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Außerkrafttretensdatum

22.12.2017

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 32

Freies Mandat, erneute Mandatszuweisung

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
  2. Absatz 2,Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Fall des Artikel 37, Absatz 6, nach Beendigung der Fortführung seiner Geschäfte bis zur Neuwahl, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn die/der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
  3. Absatz 3,Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
  4. Absatz 4,Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.

Im RIS seit

29.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40003784