Landes-Verfassungsgesetz 2010
Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,
Artikel 26
20.10.2010
Gesetzesbeschlüsse über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst gefasst werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.