Absatz eins,Der Landtag hat in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Abgeordneten schriftlich beantragt wird.
Steiermark
Landes-Verfassungsgesetz 2010
Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, Undefined
Artikel 24
20.10.2010
18.08.2016