Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

29.05.2013

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016

Text

Artikel 23

Aufgaben der verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse

  1. Absatz eins,Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit:
    1. Ziffer eins
      einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern der Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      der Vergabe von Aufträgen,
    3. Ziffer 3
      einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages
    jeweils nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
  2. Absatz 2,Dem Kontrollausschuss obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vorberatung der Vorlagen der Landesregierung über den Landesrechnungsabschluss und über einschlägige Berichte des Rechnungshofes einschließlich der zu diesen erstatteten Äußerungen der Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      die Beratung und Beschlussfassung der Berichte des Landesrechnungshofs gemäß Artikel 52, Absatz 2, (Prüfberichte), Artikel 54, Absatz 3, (Projektkontrollberichte) und Artikel 57, (Jahresberichte),
    3. Ziffer 3
      die Beratung und Beschlussfassung der Berichte der Landesregierung gemäß Artikel 52, Absatz 4, (Maßnahmenberichte).
  3. Absatz 3,Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages an die Landesregierung in all jenen Angelegenheiten der Europäischen Union, in denen die Gesetzgebung Landessache ist,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages im Wege der Landesregierung oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      die jederzeitige Befassung des Landtages mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die wesentliche Interessen des Landes berühren.
  4. Absatz 4,Dem Petitionsausschuss obliegen insbesondere die Behandlung und schriftliche Beantwortung der an den Landtag gerichteten Eingaben nach Artikel 76,
  5. Absatz 5,Dem Ausschuss für Notsituationen obliegt gemeinsam mit der Landesregierung unter den Voraussetzungen des Artikel 42, die Beschlussfassung von Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.
  6. Absatz 6,Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung der Berichte
    1. Ziffer eins
      der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Artikel 8, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über die beabsichtigte Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Artikel 9, Absatz 2
    sowie die Abgabe von Stellungnahmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,