Absatz eins,Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit:
- Ziffer einseiner Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern der Landesregierung,
- Ziffer 2der Vergabe von Aufträgen,
- Ziffer 3einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages
jeweils nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.