Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

09.02.2012

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016

Text

Artikel 22

Ausschüsse

  1. Absatz eins,Der Landtag hat den Unvereinbarkeitsausschuss, den Kontrollausschuss, den Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union, den Petitionsausschuss, den Ausschuss für Notsituationen, den Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge sowie weitere zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände erforderliche Ausschüsse einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden von den Landtagsklubs entsendet, wobei jeder Landtagsklub Anspruch auf zumindest ein Mitglied in jedem Ausschuss hat.
  3. Absatz 3,Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter und eine Schriftführerin/einen Schriftführer oder mehrere Schriftführerinnen/Schriftführer. Die Funktion der Obfrau/des Obmannes des Kontrollausschusses und des Petitionsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu.
  4. Absatz 4,Die Ausschüsse sind verpflichtet, dem Landtag jährlich über jene Angelegenheiten Bericht zu erstatten, in denen ihnen eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zukommt.
  5. Absatz 4 a,Soweit Gesetzesvorschläge den Wirkungsbereich der Gemeinde berühren, hat der Ausschuss eine Anhörung der Gemeinden vorzunehmen. Dieses Anhörungsrecht kommt dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu. Diese sind einzuladen, je eine vertretungsbefugte Person zu entsenden, die das Recht hat, in der Sitzung das Wort zu ergreifen, und die von den Mitgliedern des Ausschusses befragt werden kann.
  6. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen über Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,