Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Text

Artikel 21

Weitere Befugnisse des Landtages

  1. Absatz eins,Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
  2. Absatz 2,Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der dem Land zukommenden Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses kann der Landtag darüber hinaus über alle sonstigen Angelegenheiten beraten und allenfalls Beschlüsse fassen.